Kaskoschaden und Gutachterkosten: Wann zahlt die Versicherung wirklich?
- christophwieser7
- 31. Juli
- 2 Min. Lesezeit

Kommt es nach einem Kaskoschaden zum Streit zwischen Dir und Deiner Kfz-Versicherung über die Höhe des Schadens oder den Umfang der Reparatur, kannst Du als Versicherungsnehmer ein sogenanntes Sachverständigenverfahren einleiten. Dabei benennt jede Seite – Du und der Versicherer – einen unabhängigen Gutachter. So weit, so gut.
Aber was passiert, wenn der Versicherer es versäumt, rechtzeitig einen Gutachter zu benennen – und Du einen für ihn bestimmst? Muss die Versicherung dann auch dessen Kosten zahlen? Genau zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Juli 2025 eine klare Antwort gegeben (Az.: IV ZR 199/24).
Hintergrund: Streit nach Kaskoschaden
Mehrere Fahrzeuge wurden repariert, nachdem sie Kaskoschäden erlitten hatten. Die Werkstatt erhielt dabei jeweils eine Abtretung der Forderungen gegen den Versicherer von den Fahrzeughaltern. Als es zu Unstimmigkeiten über die Schadenshöhe kam, wurde das Sachverständigenverfahren nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) eingeleitet.
Laut AKB-Klausel A.2.6.2 darf jede Partei ihren eigenen Gutachter benennen. Wenn eine Seite das innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung nicht tut, darf die andere Seite auch für sie einen Gutachter bestimmen. So geschah es hier: Die Werkstatt bestimmte und beauftragte einen Gutachter für den Versicherer.
Der Gutachter stellte seine Rechnung über rund 12.700 € direkt an die Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof.
Das Urteil: Kein Automatismus bei den Gutachterkosten
Der BGH stellte klar: Der Versicherer muss nicht automatisch zahlen, nur weil er keinen eigenen Gutachter benannt hat.
Die AKB regeln zwar, dass man im Verzugsfall einen Gutachter für die Gegenseite benennen darf.
Aber: Das bedeutet nicht, dass man auch automatisch einen Vertrag im Namen der anderen Partei abschließen darf.
Es fehlt an einer Vollmacht, die Beauftragung rechtsverbindlich im Namen des Versicherers durchzuführen.
Das heißt: Der Versicherer muss nur dann zahlen, wenn er selbst Vertragspartner des Gutachters ist – also ihn aktiv beauftragt hat.
Wer trägt dann die Gutachterkosten?
Laut AKB-Klausel A.2.6.4 richtet sich die Kostenverteilung nach dem Ausgang des Sachverständigenverfahrens:
Wer obsiegt, kann die Kosten (anteilig) zurückfordern.
Wer unterliegt, trägt die Kosten selbst.
Im konkreten Fall heißt das: Die Werkstatt, die den Gutachter beauftragt hat, muss dessen Rechnung bezahlen. Gewinnt sie das Verfahren, kann sie sich das Geld (ganz oder anteilig) vom Versicherer zurückholen.
Und: Wenn die Werkstatt mit dem Kunden eine Kostenübernahme oder Erfüllungsvereinbarung getroffen hat, kann sie sich die Kosten wiederum vom Kunden erstatten lassen, falls der Versicherer nicht zahlt.
Fazit: Gutachterkosten sind nicht automatisch versichert
Das Urteil zeigt deutlich: Nicht jeder Schritt im Verfahren ist automatisch vom Versicherer zu zahlen. Auch wenn Dir als Versicherungsnehmer das Recht zusteht, einen Gutachter zu benennen, bedeutet das nicht, dass der Versicherer auch für dessen Kosten aufkommen muss.
Tipp: Wenn Du als Werkstatt oder Versicherungsnehmer in einem solchen Verfahren agierst, lass Dich vor der Beauftragung rechtlich beraten. Und achte auf klare Vereinbarungen zur Kostenverteilung.
Quelle: VersicherungsJournal.de, Artikel vom 25.07.2025 "Kaskoschaden: Kfz-Versicherer zahlt nicht automatisch die Gutachterkosten"





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