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đŸ©ș ZurĂŒck in die gesetzliche Krankenversicherung: Wann ist ein Wechsel von der PKV möglich?

  • christophwieser7
  • 7. Aug.
  • 3 Min. Lesezeit
Grafik mit beigem Hintergrund. Oben links befindet sich ein grĂŒnes Schildsymbol mit der weißen Aufschrift „PKV“. Unten rechts ist das Logo von Finanzkonzepte Wieser („fkw“) zu sehen. In der Mitte steht die Frage: „Komme ich wieder zurĂŒck in die GKV?“

Viele privat Krankenversicherte stellen sich im Laufe ihres Lebens die Frage: Kann ich eigentlich wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurĂŒck? Die Antwort darauf ist nicht immer einfach – denn der Gesetzgeber hat klare Grenzen gezogen, insbesondere fĂŒr Menschen ĂŒber 55. In diesem Beitrag erfĂ€hrst du, wann und unter welchen Bedingungen ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist – und was du zur freiwilligen GKV wissen musst.


✅ Wer kann in die GKV zurĂŒckkehren?


1. Arbeitnehmer unterhalb der Versicherungspflichtgrenze

Wenn du als Angestellter unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdienst (2025: 73.800 € brutto jĂ€hrlich), wirst du automatisch wieder pflichtversichert in der GKV – vorausgesetzt, du bist noch unter 55 Jahre alt.

Beispiel: Du arbeitest aktuell in Vollzeit, kĂŒndigst deine gutbezahlte Stelle und nimmst eine Teilzeitstelle mit 40.000 € brutto/Jahr an → du wirst wieder GKV-pflichtig.

2. RĂŒckkehr in ein sozialversicherungspflichtiges AngestelltenverhĂ€ltnis

Auch SelbststĂ€ndige oder Freiberufler können in die GKV zurĂŒckkehren, wenn sie ihre TĂ€tigkeit aufgeben und ein sozialversicherungspflichtiges BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis aufnehmen – wieder unter der JAEG und vor dem 55. Lebensjahr.


3. Familienversicherung ĂŒber den Ehepartner

Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du dich ĂŒber deinen Ehepartner beitragsfrei familienversichern lassen:

  • Du bist nicht hauptberuflich selbststĂ€ndig.

  • Du verdienst weniger als 485 € monatlich (Stand 2025).

  • Dein Ehepartner ist in der GKV pflichtversichert.

Das funktioniert besonders gut in Übergangsphasen (z. B. nach JobkĂŒndigung oder in Elternzeit).


4. RĂŒckkehr aus dem Ausland

Wenn du lĂ€nger im Ausland gelebt und dich dort versichert hast, kannst du bei RĂŒckkehr nach Deutschland oft wieder in die GKV – besonders dann, wenn du frĂŒher gesetzlich versichert warst und eine sozialversicherungspflichtige TĂ€tigkeit aufnimmst. Auch hier gilt: je jĂŒnger, desto einfacher.


đŸš« Wechsel zurĂŒck in die GKV ab 55 Jahren? Fast unmöglich.

Die HĂŒrde liegt in § 6 Absatz 3a SGB V:Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann nur dann wieder pflichtversichert werden, wenn er:

  • in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert war, und

  • innerhalb dieser Zeit mindestens 1 Tag pflichtversichert beschĂ€ftigt war.

Wer also ĂŒber viele Jahre privat versichert war, hat nach 55 praktisch keine Chance mehr, in die GKV zu wechseln – selbst wenn er seine ErwerbstĂ€tigkeit aufgibt.

đŸ§Ÿ Sonderfall: Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Wenn du freiwilliges Mitglied in der GKV bist, z. B. als SelbststĂ€ndiger oder weil du als Angestellter die JAEG ĂŒberschritten hast, gelten besondere Regeln:

  • Du bleibst in der GKV, solange du die BeitrĂ€ge bezahlst.

  • Die BeitrĂ€ge richten sich nach deinem Gesamteinkommen – dazu zĂ€hlen:

    • Mieteinnahmen

    • KapitalertrĂ€ge

    • Privatrenten

    • VersorgungsbezĂŒge

  • Der Beitrag kann bei hohen EinkĂŒnften schnell die monatliche Höchstgrenze von ĂŒber 1.100 € (zzgl. Pflege) erreichen.

Auch als freiwilliges Mitglied kannst du nicht einfach zurĂŒck in die Pflichtversicherung – ein Statuswechsel (z. B. in einen Job unter der JAEG) ist zwingend nötig.


Was ist in der gesetzlichen Pflichtversicherung denn anders?

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden als Pflichtversicherter die BeitrÀge auf bestimmte Einkommen angerechnet.


đŸ›Ąïž GKV-Pflichtversicherung: Welche Einkommen sind beitragspflichtig?


đŸ’Œ 1. Arbeitsentgelt

  • Bruttoarbeitslohn (inkl. Sonderzahlungen, z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).

  • SachbezĂŒge (z. B. Firmenwagen, Diensthandy – soweit sie lohnsteuerlich relevant sind).

  • Auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschaftsgeld zĂ€hlen dazu.

👉 Der Arbeitgeberanteil wird zur HĂ€lfte vom Arbeitgeber getragen (in der Regel 7,3 % + halber Zusatzbeitrag).

🛌 2. Krankengeld

  • Krankengeld ist beitragspflichtig zur Pflegeversicherung, aber nicht zur Krankenversicherung, da es diese ersetzt.


❌ Nicht beitragspflichtig bei Pflichtversicherung sind:

Diese Einnahmen bleiben in der Pflichtversicherung außen vor:

Einkunftsart

Beitragspflicht GKV (Pflichtvers.)

Mieteinnahmen

❌ nein

KapitalertrÀge (Zinsen, Dividenden)

❌ nein

Lebensversicherungen

❌ nein

Gewinne aus ImmobilienverkÀufen

❌ nein

Private Renten (z. B. RĂŒrup, private RV)

❌ nein

Schenkungen / Erbschaften

❌ nein

Unterhaltszahlungen

❌ nein

🧠 Wichtig zur Abgrenzung:

GKV-Status

Beitragsgrundlage

Pflichtversichert

Nur Arbeitseinkommen (Brutto)

Freiwillig versichert

Alle EinkĂŒnfte, z. B. Miete, Kapital, Renten

📌 Beispiel: Angestellter mit Mieteinnahmen

  • Pflichtversichert (unter JAEG):

    • GKV-Beitrag wird nur auf das Gehalt berechnet.

    • Mieteinnahmen bleiben unberĂŒcksichtigt.

  • Freiwillig gesetzlich versichert (ĂŒber JAEG):

    • GKV-Beitrag wird auch auf Mieteinnahmen und KapitalertrĂ€ge berechnet (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).


🧠 Fazit: Planung ist alles

Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist möglich – aber nur unter klar definierten Bedingungen. Besonders mit Blick auf den Ruhestand ist eine vorausschauende Planung entscheidend. Wer im Alter nicht dauerhaft hohe PKV-BeitrĂ€ge zahlen möchte, muss frĂŒhzeitig die richtigen Weichen stellen. Aber wer möchte denn bei einem vernĂŒnftigen Tarifpaket zurĂŒck in die gesetzliche Krankenversicherung?


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