đ©ș ZurĂŒck in die gesetzliche Krankenversicherung: Wann ist ein Wechsel von der PKV möglich?
- christophwieser7
- 7. Aug.
- 3 Min. Lesezeit

Viele privat Krankenversicherte stellen sich im Laufe ihres Lebens die Frage: Kann ich eigentlich wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurĂŒck? Die Antwort darauf ist nicht immer einfach â denn der Gesetzgeber hat klare Grenzen gezogen, insbesondere fĂŒr Menschen ĂŒber 55. In diesem Beitrag erfĂ€hrst du, wann und unter welchen Bedingungen ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist â und was du zur freiwilligen GKV wissen musst.
â Wer kann in die GKV zurĂŒckkehren?
1. Arbeitnehmer unterhalb der Versicherungspflichtgrenze
Wenn du als Angestellter unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdienst (2025: 73.800âŻâŹ brutto jĂ€hrlich), wirst du automatisch wieder pflichtversichert in der GKV â vorausgesetzt, du bist noch unter 55 Jahre alt.
Beispiel: Du arbeitest aktuell in Vollzeit, kĂŒndigst deine gutbezahlte Stelle und nimmst eine Teilzeitstelle mit 40.000âŻâŹ brutto/Jahr an â du wirst wieder GKV-pflichtig.
2. RĂŒckkehr in ein sozialversicherungspflichtiges AngestelltenverhĂ€ltnis
Auch SelbststĂ€ndige oder Freiberufler können in die GKV zurĂŒckkehren, wenn sie ihre TĂ€tigkeit aufgeben und ein sozialversicherungspflichtiges BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis aufnehmen â wieder unter der JAEG und vor dem 55. Lebensjahr.
3. Familienversicherung ĂŒber den Ehepartner
Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du dich ĂŒber deinen Ehepartner beitragsfrei familienversichern lassen:
Du bist nicht hauptberuflich selbststÀndig.
Du verdienst weniger als 485âŻâŹ monatlich (Stand 2025).
Dein Ehepartner ist in der GKV pflichtversichert.
Das funktioniert besonders gut in Ăbergangsphasen (z.âŻB. nach JobkĂŒndigung oder in Elternzeit).
4. RĂŒckkehr aus dem Ausland
Wenn du lĂ€nger im Ausland gelebt und dich dort versichert hast, kannst du bei RĂŒckkehr nach Deutschland oft wieder in die GKV â besonders dann, wenn du frĂŒher gesetzlich versichert warst und eine sozialversicherungspflichtige TĂ€tigkeit aufnimmst. Auch hier gilt: je jĂŒnger, desto einfacher.
đ« Wechsel zurĂŒck in die GKV ab 55 Jahren? Fast unmöglich.
Die HĂŒrde liegt in §âŻ6 Absatz 3a SGB V:Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann nur dann wieder pflichtversichert werden, wenn er:
in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert war, und
innerhalb dieser Zeit mindestens 1 Tag pflichtversichert beschÀftigt war.
Wer also ĂŒber viele Jahre privat versichert war, hat nach 55 praktisch keine Chance mehr, in die GKV zu wechseln â selbst wenn er seine ErwerbstĂ€tigkeit aufgibt.
đ§Ÿ Sonderfall: Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Wenn du freiwilliges Mitglied in der GKV bist, z.âŻB. als SelbststĂ€ndiger oder weil du als Angestellter die JAEG ĂŒberschritten hast, gelten besondere Regeln:
Du bleibst in der GKV, solange du die BeitrÀge bezahlst.
Die BeitrĂ€ge richten sich nach deinem Gesamteinkommen â dazu zĂ€hlen:
Mieteinnahmen
KapitalertrÀge
Privatrenten
VersorgungsbezĂŒge
Der Beitrag kann bei hohen EinkĂŒnften schnell die monatliche Höchstgrenze von ĂŒber 1.100âŻâŹ (zzgl. Pflege) erreichen.
Auch als freiwilliges Mitglied kannst du nicht einfach zurĂŒck in die Pflichtversicherung â ein Statuswechsel (z.âŻB. in einen Job unter der JAEG) ist zwingend nötig.
Was ist in der gesetzlichen Pflichtversicherung denn anders?
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden als Pflichtversicherter die BeitrÀge auf bestimmte Einkommen angerechnet.
đĄïž GKV-Pflichtversicherung: Welche Einkommen sind beitragspflichtig?
đŒ 1. Arbeitsentgelt
Bruttoarbeitslohn (inkl. Sonderzahlungen, z.âŻB. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).
SachbezĂŒge (z.âŻB. Firmenwagen, Diensthandy â soweit sie lohnsteuerlich relevant sind).
Auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschaftsgeld zÀhlen dazu.
đ Der Arbeitgeberanteil wird zur HĂ€lfte vom Arbeitgeber getragen (in der Regel 7,3âŻ% + halber Zusatzbeitrag).
đ 2. Krankengeld
Krankengeld ist beitragspflichtig zur Pflegeversicherung, aber nicht zur Krankenversicherung, da es diese ersetzt.
â Nicht beitragspflichtig bei Pflichtversicherung sind:
Diese Einnahmen bleiben in der Pflichtversicherung auĂen vor:
Einkunftsart | Beitragspflicht GKV (Pflichtvers.) |
Mieteinnahmen | â nein |
KapitalertrĂ€ge (Zinsen, Dividenden) | â nein |
Lebensversicherungen | â nein |
Gewinne aus ImmobilienverkĂ€ufen | â nein |
Private Renten (z.âŻB. RĂŒrup, private RV) | â nein |
Schenkungen / Erbschaften | â nein |
Unterhaltszahlungen | â nein |
đ§ Wichtig zur Abgrenzung:
GKV-Status | Beitragsgrundlage |
Pflichtversichert | Nur Arbeitseinkommen (Brutto) |
Freiwillig versichert | Alle EinkĂŒnfte, z.âŻB. Miete, Kapital, Renten |
đ Beispiel: Angestellter mit Mieteinnahmen
Pflichtversichert (unter JAEG):
GKV-Beitrag wird nur auf das Gehalt berechnet.
Mieteinnahmen bleiben unberĂŒcksichtigt.
Freiwillig gesetzlich versichert (ĂŒber JAEG):
GKV-Beitrag wird auch auf Mieteinnahmen und KapitalertrÀge berechnet (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
đ§ Fazit: Planung ist alles
Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist möglich â aber nur unter klar definierten Bedingungen. Besonders mit Blick auf den Ruhestand ist eine vorausschauende Planung entscheidend. Wer im Alter nicht dauerhaft hohe PKV-BeitrĂ€ge zahlen möchte, muss frĂŒhzeitig die richtigen Weichen stellen. Aber wer möchte denn bei einem vernĂŒnftigen Tarifpaket zurĂŒck in die gesetzliche Krankenversicherung?
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